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ZPO § 1011 Zinsscheine für mehr als 4 Jahre

ZPO § 1011 Zinsscheine für mehr als 4 Jahre

[ Auszug: (1) Bei Wertpapieren, für die Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine zuletzt für einen längeren Zeitraum als vier Jahre ausgegeben sind, genügt es, wenn der  ... ]